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	<title>Kommentare zu: 9.November in Wuppertal &#8211; Gedenken und Aktionen</title>
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		<title>Von: redaktion</title>
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		<dc:creator>redaktion</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Nov 2011 18:48:30 +0000</pubDate>
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		<description>Die Begrünung des OVG Münster zur Bestätigung des Demonstrationsverborts für Wuppertaler Neonazis:

Die Begründung des OVG: „Mit Blick auf die geschichtsgeprägte Identität Deutschlands ist es mit einem würdigen Gedenken der Opfer nicht vereinbar, wenn eine Gruppe, die sich als ,Nationale Sozialisten Wuppertal&#039; bezeichnet, unter einem Motto, das gleichfalls das Begriffspaar .sozial und national&#039; verwendet, an einem 9. November gegen den Missbrauch des Gedenkens an die Reichspogromnacht durch Angehörige des linken Spektrums protestiert.“ Und weiter: „Daher leuchtet es unmittelbar ein und ist auch verfassungsrechtlich tragfähig, wenn die Versammlungsbehörde der Durchführung einer Kundgebung durch Personen aus dem Umfeld rechtsextremer ,Kameradschaften&quot;&#039; an diesem Gedenktag eine Provokationswirkung zumisst und dies als Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens der Bürgerinnen und Bürger bewertet. Dies gilt im konkreten Fall umso mehr, als die vom Antragsteller gewählte Parole ,Frei, sozial und national! Gegen antifaschistische Hetze und Presselügen&#039; ebenso wie die Bezeichnung der die Versammlung im Internet bewerbenden Gruppe der ,Nationalen Sozialisten Wuppertal&#039; unmissverständlich auf eine direkte Verbindung zum Nationalsozialismus hinweist.“</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Die Begrünung des OVG Münster zur Bestätigung des Demonstrationsverborts für Wuppertaler Neonazis:</p>
<p>Die Begründung des OVG: „Mit Blick auf die geschichtsgeprägte Identität Deutschlands ist es mit einem würdigen Gedenken der Opfer nicht vereinbar, wenn eine Gruppe, die sich als ,Nationale Sozialisten Wuppertal&#8217; bezeichnet, unter einem Motto, das gleichfalls das Begriffspaar .sozial und national&#8217; verwendet, an einem 9. November gegen den Missbrauch des Gedenkens an die Reichspogromnacht durch Angehörige des linken Spektrums protestiert.“ Und weiter: „Daher leuchtet es unmittelbar ein und ist auch verfassungsrechtlich tragfähig, wenn die Versammlungsbehörde der Durchführung einer Kundgebung durch Personen aus dem Umfeld rechtsextremer ,Kameradschaften&#8221;&#8216; an diesem Gedenktag eine Provokationswirkung zumisst und dies als Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens der Bürgerinnen und Bürger bewertet. Dies gilt im konkreten Fall umso mehr, als die vom Antragsteller gewählte Parole ,Frei, sozial und national! Gegen antifaschistische Hetze und Presselügen&#8217; ebenso wie die Bezeichnung der die Versammlung im Internet bewerbenden Gruppe der ,Nationalen Sozialisten Wuppertal&#8217; unmissverständlich auf eine direkte Verbindung zum Nationalsozialismus hinweist.“</p>
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