Pressemitteilung Soli-Gruppe 1. Mai 2008

Dokumentiert: Eine Presseerklärung der Soligruppe 1.Mai 2008 zum Urteil des VG Düsseldorf, mit dem am letzten Mittwoch der Polizeieinsatz bei der autonomen Maidemonstration vor zwei Jahren für rechtswidrig erklärt wurde.

Wuppertal/Düsseldorf, 7. Mai 2010

Kessel der Polizei am 1. Mai 2008 in Wuppertal war rechtswidrig

Schon kurz nach dem Start der Autonomen 1. Mai-Demonstration in Wuppertal vor zwei Jahren setzte die Polizei willkürlich 194 Menschen in einem Kessel fest, nahm sie in Gewahrsam und hielt sie bis spät in die Nacht fest. Dass diese Einschliessung rechtswidrig war, entschied nun am vergangenen Mittwoch das Verwaltungsgericht Düsseldorf, vor dem 3 Personen im letzten Jahr Klage eingereicht hatten. In der Urteilsbegründung des Gerichtes heißt es: „…offensichtlich hing es nicht von einem individuellen Tatverdacht, sondern mehr oder weniger vom Zufall ab, ob ein Versammlungsteilnehmer zu der eingeschlossenen Gruppe gehörte oder nicht“. Und weiter zitiert das Gericht ein Urteil des VG Hamburg von 1986: „Wer damit rechnen muss, dass er nach seiner Teilnahme an einer nicht verbotenen [...] Versammlung einer Identitätsfeststellung unterzogen, fotografiert und zum Polizeipräsidium gebracht würde, dürfte es sich genau überlegen, ob er tatsächlich von seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit Gebrauch machen will“.

Auch dieses Jahr endete die Autonome 1. Mai-Demonstration am letzten Samstag wieder in einem Kessel im Wuppertaler Luisenviertel in Folge dessen 34 Personen in Gewahrsam genommen wurden. Gezielt hatte es die Polizei auf die Minderjährigen abgesehen mit der Begründung, die Eltern benachrichtigen zu müssen. Mitten am Tag eine nicht zu rechtfertigende Massnahme. Der Hintergrund ist eindeutig: „Derartige Polizeiaktionen, wie sie regelmässig bei Veranstaltungen antifaschistischer und linker Gruppen zu beobachten sind, sind unserer Meinung nach Einschüchterungsversuche, um kritische Menschen mundtot zu machen.“, so Anna Schweig von der ‘Solidaritätsgruppe 1. Mai’. Auch die zunehmende Repression, wie die Einleitung von Verfahren gegen linke AktivistInnen und Überwachung von
Personen und ihrer Kommunikation, gehören dazu. Es ist wichtig, solch ein Vorgehen weiterhin öffentlich zu machen und sich gegen eine Einschränkung der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit zur Wehr zu setzen.

Solidaritätsgruppe 1. Mai 2008

Kontakt: soli_erster_mai@yahoo.de

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2 Kommentare Kommentar schreiben
  1. Erich Miss sagt:

    Betroffene des Kessels sollten geldforderungen prüfen…

    hier gibts ein paar Hintergrundinfos zu den Ereignissen

    http://4woche.blogsport.de/2010/05/08/geld-her-polizeikessel-ar-rechtswidrig/

  2. Erich Miss sagt:

    VG Düsseldorf
    Fraktion darf Rathausräume nur im Rahmen ihrer Fraktionsarbeit nutzen
    Das Verbot für die Wuppertaler Ratsfraktion Die Linke, Sitzungsräume des Wuppertaler Rathauses für eine Veranstaltung zu nutzen, ist rechtmäßig. Die Veranstaltung sollte sich mit dem Thema Polizeigewalt und mit einer bestimmten, dieses Thema betreffenden Anordnung des Oberbürgermeisters der Stadt beschäftigen. Damit war nach Ansicht des VG der Bereich der Fraktionsarbeit, in dem ein Nutzungsrecht bestanden hätte, überschritten.

    Zum Sachverhalt

    Mit ihrer Klage wollte die Fraktion Die Linke gerichtlich klären lassen, dass ein vom Oberbürgermeister der Stadt Wuppertal ausgesprochenes Verbot, Sitzungsräume des Wuppertaler Rathauses für eine Veranstaltung der Klägerin zu nutzen, rechtswidrig war. Die Klägerin gab an, sie habe in den Sitzungsräumen eine öffentliche Informations- und Diskussionsveranstaltung über eine Anordnung des Oberbürgermeisters durchführen wollen, eine nach seiner Ansicht die Arbeit der Polizei diffamierende und verunglimpfende Ausstellung mit dem Titel „Vom Polizeigriff zum Übergriff“ zu schließen. Die Klägerin machte geltend, sie sei als Fraktion befugt, sich kritisch mit einer solchen Anordnung der Gemeindespitze zu befassen.

    Entscheidung des VG

    Die 1. Kammer des VG führte zur Begründung ihrer klageabweisenden Entscheidung aus, der Beklagte sei zwar entsprechend seiner bisherigen Handhabung aus Gleichbehandlungsgründen verpflichtet gewesen, den Fraktionen im Rahmen der bestehenden Kapazitäten (Sitzungs-)Räume im Rathaus für ihre Fraktionsarbeit zur Verfügung zu stellen.

    Kein Fall von Fraktionsarbeit

    Diesem Bereich der Fraktionsarbeit habe die von der Klägerin geplante Veranstaltung aber nicht zugeordnet werden können. Den Fraktionen käme – anders als politischen Parteien – kein allgemeinpolitisches Mandat zu. Sie dürften sich als Teil der Gemeindeverwaltung genauso wie der Rat nur mit Angelegenheiten befassen, die die Gemeinde konkret beträfen. Bei der von der Klägerin geplanten Veranstaltung sprächen die ganz überwiegenden Gesichtspunkte dafür, dass nicht lediglich die Information der Mitglieder der Klägerin über die Schließung der Ausstellung beabsichtigt war, sondern eine eigentlich im Rahmen der Ausstellung geplante öffentliche Informations- und Diskussionsveranstaltung zum allgemeinpolitischen Thema „Polizeigewalt“ ersatzweise in den Rathausräumlichkeiten habe stattfinden sollen. (VG Düsseldorf, Urt. v. 16. 4. 2010 – 1 K 2401/08)

    Pressemitteilung des VG Düsseldorf v. 19. 4. 2010

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